Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
Das gilt auch, wenn
Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt in der Regel eine bestandene Meisterprüfung oder eine mindestens gleichwertige Berufsqualifikation voraus, die im In- oder Ausland erworben sein kann. Daher ist eine Eintragung in die Handwerksrolle auch möglich auf Grundlage eines in der EU, dem EWR oder der Schweiz erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums (z.B. Ingenieurstudium) mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren in Vollzeit, sofern der Studienschwerpunkt dem des auszuübenden Handwerks entspricht. Wird neben dem Studium im Herkunftsstaat eine Berufsausbildung gefordert, so ist nachzuweisen, dass diese abgeschlossen ist. Der Qualifikationsnachweis ist durch den Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs oder einen angestellten Betriebsleiter oder eine angestellte Betriebsleiterin zu erbringen, dem oder der die fachlich-technische Leitung obliegt.
Sie können selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk mit einem in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworbenen Hochschulabschluss ausüben, wenn der Studienschwerpunkt dem des auszuübenden Handwerks entspricht.
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Hessen, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Sie können sich zwecks Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks in die Handwerksrolle eintragen lassen, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Einzelunternehmen:
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG):
Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eintragung in die Handwerksrolle muss daher entsprechend frühzeitig beantragt werden.
keine
Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen können Sie Ihrem Bescheid entnehmen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen