Nehmen Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach einem dauernden Getrenntleben die eheliche/lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wieder auf, stehen Ihnen wieder die familiengerechten Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor zu.
Die familiengerechte Steuerklasse kann dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Sie wird zu Beginn des Monats berücksichtigt, in dem die Trennung beendet worden ist.
Sofern bei Ihnen und/oder Ihrem dauernd getrennt lebenden Ehegatte/Lebenspartner während des Getrenntlebens die Steuerklasse II berücksichtigt worden ist, entfällt diese mit Zuordnung der familiengerechten Steuerklassen.
Wenn Sie von Ihrem Ehegatten/Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner nicht mehr dauernd getrennt leben, steht Ihnen wieder die Steuerklassenkombination III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor zu.
Für die Mitteilung über die Beendigung des Getrenntlebens und die entsprechende Änderung der Steuerklasse wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt
Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft von Ehegatten/Lebenspartnern nach dauernder Trennung.
Keine
Keine
Keine
§ 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
Keine
Die Erklärung der Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft richten Sie bitte unverzüglich auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck an das zuständige Finanzamt.
Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
https://www.bzst.de/gemfa
Formular: „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/ lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft“ auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter „Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“
https://www.formulare-bfinv.de/
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