Wenn Sie Elterngeld beantragt haben, wird die Höhe des Elterngelds durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet.
Das Elterngeld orientiert sich an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das dem betreuenden Elternteil im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt zur Verfügung stand. Der maßgebliche Bemessungszeitraum bei Nichtselbstständigen sind die letzten 12 Monate vor der Geburt, bei Selbstständigen (und Mischeinkünften) der letzte Veranlagungszeitraum (in der Regel das Kalenderjahr) vor der Geburt.
Unberücksichtigt bleiben Monate
Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum (bzw. die diesem zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeiträume) maßgeblich.
Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal EUR 2.770 berücksichtigt.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Elterngeld Nettoeinkommens wird als Einkommensnachweis benötigt:
Sonstige Bezüge (insbes. Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen.
Höhe des Basiselterngeldes:
Anspruchsberechtigte erhalten mindestens EUR 300,00 und maximal EUR 1.800.
Das entfallende Einkommen wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt folgendermaßen ersetzt:
Für Geringverdiener gibt es einen höheren Prozentsatz.
Höhe des ElterngeldPlus:
Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld.
Sie erhalten doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes.
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:
Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, wenn und solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens EUR 75,00 monatlich, bei Bezug von ElterngeldPlus mindestens EUR 37,50 monatlich.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je EUR 300,00 für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um EUR 150,00).
Mit dem Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie unverbindlich berechnen, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.
Wenn Sie Elterngeld beantragt haben, wird die Höhe des Elterngelds durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet.
Das Elterngeld müssen Sie bei der Elterngeldstelle beantragen, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Kind zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall nötig sein. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die benötigten Unterlagen auszustellen.
Es fallen keine Gebühren an.
Den Antrag auf Elterngeld können Sie erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen.
Den Antrag sollten Sie möglichst innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes stellen. Denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
Auskunft erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle.
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege
Adresse:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen
Südanlage 14 A
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 101052
35340 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: 0641 7936-0
Fax: 0641 7936-117
E-Mail:
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Landesversorgungsamt und Hessische Ämter für Versorgung und Soziales
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