Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Das Genehmigungsverfahren wird entsprechend den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt. Die konkreten Anforderungen für die beantragte Anlage können Sie der 13. BImSchV entnehmen. Die Anforderungen (Emissionsgrenzwerte, Einzelmessungen, kontinuierliche Messungen) richten sich u. a. nach den eingesetzten Brennstoffen.
Für die Anlagen können auch Ausnahmen bzw. weitergehende Anforderungen festgelegt werden.
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Sie legen der zuständigen Behörde die jährlichen Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres zur Prüfung vor.
Zuständige Behörden sind die Regierungspräsidien.
Sie müssen die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.
Kalenderjährliche Ergebnisse über die kontinuierlichen Messungen
Messberichte müssen bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt werden.
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 43.1 - Immissionsschutz I
Marburger Straße 91
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-0
(Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197
E-Mail:
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Webseite:
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