Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie in bestimmten Fällen Entschädigungen für Tierverluste, z.B. für Tierverluste durch anzeigepflichtige Seuchen, behördlich angeordnete Tötungen und Schäden infolge amtlicher Bekämpfungsmaßnahmen. Die Entschädigungen richten sich nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. Sie können Entschädigungszahlungen für privat, beruflich oder gewerblich gehaltene Tiere folgender Tierarten erhalten:
Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der allgemeine Wert des Tieres. Dies ist der Geldbetrag (ohne Mehrwertsteuer), den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Tier am Tag des Schadens zu erwerben. Grundlage sind beispielsweise die Preise der Zuchtviehmärkte. Der Wert des Tieres ändert sich nicht, wenn das Tier erkrankt ist, beispielsweise an einer Seuche leidet. Es gelten je nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier. Fische werden entschädigt, wenn sie bei beim Auftreten exotischer Fischseuchen auf amtliche Anordnung getötet werden und die sonstigen tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie müssen sofort das für Sie zuständige Veterinäramt informieren, wenn Sie eine Seuche vermuten.
Nachdem Sie die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen erfüllt haben, können Sie Ihren Antrag beim Veterinäramt einreichen. Eine solche Maßnahme ist zum Beispiel die Tötung einzelner Tiere oder des ganzen Bestandes. Das Veterinäramt prüft und bearbeitet den Antrag abschließend und reicht ihn bei der Tierseuchenkasse ein.
Das Antragsformular steht Ihnen auch auf der Internetseite der Tierseuchenkasse zum Download zur Verfügung.
Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Die Wertermittlung erfolgt durch das zuständige Veterinäramt nach den Vorgaben der Schätzrichtlinien des Landes Hessen.
Der Antrag wird über das zuständige Veterinäramt an die Hessische Tierseuchenkasse gestellt.
Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere
Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt. Insbesondere ist mindestens gefordert:
Keine
Der vollständige Antrag muss spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere bei der hessischen Tierseuchenkasse eingereicht sein
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Adresse:
Lahn-Dill-Kreis - 25.2 Tiergesundheit und tierische Nebenprodukte
Postfach 1940
35529 Wetzlar
Tel.: 02771 407-7711
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Fax: 02771 407-7723
Tel.: 02771 407-7711
E-Mail:
veterinaeramt@lahn-dill-kreis.de
Adresse:
Hessische Tierseuchenkasse
Mainzer Straße 17
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Fax: +49 611 94083-33
Tel.: +49 611 94083-0
Webseite:
Hessische Tierseuchenkasse
E-Mail:
zentrale@hessischetierseuchenkasse.de