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Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.
Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:
Für die ersten sechs Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
Ab der 7. Woche zahlt das Regierungspräsidium Darmstadt in Höhe des Krankengeldes.
Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.
Soweit Sie vor Beginn der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren, besteht die Versicherungspflicht über Ihren Arbeitgeber fort.
Soweit Sie in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung vor Beginn der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots nicht pflichtversichert waren, erhalten Sie auf Antrag die Beiträge zu einer anderweitigen Absicherung in angemessener Höhe durch das Regierungspräsidium Darmstadt erstattet.
Für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen gilt:
Sie müssen die Entschädigung sechs Wochen lang an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Regierungspräsidium Darmstadt erstatten lassen.
Die Beiträge für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden Ihnen ebenfalls erstattet.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Erstattung direkt vom Regierungspräsidium Darmstadt.
Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
Für Heimarbeiter/Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.
Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.
Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.
Gesundheitsämter
Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen:
Bei Selbstständigen:
Es fallen keine Gebühren an.
Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.
Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Quarantäne stellen.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration