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Wenn Sie sich aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie eine Entschädigung erhalten.
Wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt:
Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt:
Für Selbstständige gilt:
Für Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen gilt:
Wenn Sie sich aufgrund des Infektionsschutzes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie Entschädigung erhalten.
Das konkret zuständige Gesundheitsamt kann im Online-Antragsverfahren ermittelt werden.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
Bei Selbstständigen:
Es fallen keine Kosten an.
Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen. Bei einer Absonderung müssen Sie den Antrag innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Absonderung stellen.
Widerspruch und Klage
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bezeichnung: Informationen zu Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz auf dem Infoportal IfSG
URL: https://ifsg-online.de/index.html
Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG)