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Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn ein Kind sich in Quarantäne begeben musste oder Schulen oder Kitas aus Infektionsschutzgründen geschlossen wurden und sie die Betreuung ihres Kindes oder ihrer Kinder selbst sicherstellen. Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für behinderte Kinder gilt diese Altersbeschränkung nicht. Der Anspruch gilt auch für Pflegekinder.
Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Die Entschädigung wird maximal für eine Schließzeit von zehn, bei Alleinerziehenden von 20 Wochen gewährt. Sie beträgt 67% Ihres Nettoverdienstes für jeden Betreuungstag (Montag bis Freitag), für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro.
Bitte beachten Sie:
Wenn die Einrichtung wegen Ferien ohnehin schließen würde, gilt diese Regelung grundsätzlich nicht.
Sofern Sie mit einer Horteinrichtung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, besteht auch während der Schulferien ein Anspruch auf Entschädigung.
Bevor Sie diese Entschädigung erhalten, müssen Sie alle anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das sind z.B. Kinderbetreuung durch Familienangehörige oder Freunde, Homeoffice, Abbau von Zeitguthaben oder Urlaub.
Eine Betreuung durch sogenannte „Risikogruppen“ ist zu vermeiden. Hierzu zählen vor allem ältere oder Personen mit Vorerkrankungen.
Bei Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen gilt:
Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zahlt Ihnen die Entschädigung für die Dauer der Schließzeit. Dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin werden die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.
Deshalb informieren Sie Ihren Arbeitergeber oder Ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Ihre Kinderbetreuungssituation, damit diese/r eine Entschädigung beantragen kann. Falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin (insbesondere kleinere Unternehmen) nicht in Vorleistungen gehen können, können Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden.
In Ausnahmefällen können Sie den Antrag auf Entschädigung selbst einreichen.
Für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen gilt:
Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten für die Dauer der Schließzeit auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.
Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Erstattung direkt von der zuständigen Behörde.
Für die Berechnung des Verdienstausfalls wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch zwölf geteilt.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich ebenfalls erstatten lassen.
Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Heimarbeiter/Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn ein Kind sich in Quarantäne begeben musste oder Schulen oder Kitas aus Infektionsschutzgründen geschlossen wurden und Sie die selbst sicherstellen. Erfahren Sie hier mehr dazu.
Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.
Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.
Seit dem 01.01.2023 sind die Gesundheitsämter zuständig.
Gesundheitsämter
Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen:
Für Selbstständige:
Es fallen keine Gebühren an.
Ein Anspruch besteht frühestens ab dem 30.03.2020.
Anträge müssen Sie innerhalb von zwei Jahren nach Ende der notwendigen Kinderbetreuung stellen.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration