Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt worden ist, erhalten ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.
Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen auf Antrag über die Leistungen der Krankenbehandlung hinaus ergänzende Leistungen, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe der oder des Geschädigten notwendig sind. Die Krankenkassen sollen der zuständigen Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen die Erbringung einer ergänzenden Leistung der Krankenbehandlung durch die zuständige Verwaltungsbehörde angezeigt ist.
Ergänzende Leistungen sind insbesondere
1. besondere psychotherapeutische Leistungen, die
2. besondere zahnärztliche, implantologische, kieferchirurgische und kieferorthopädische Leistungen sowie Mehrleistungen für Zahnersatz (Kosten, die in Umfang, Material oder Ausführung über das schädigungsbedingt Notwendige hinausgehen, sind von den Geschädigten selbst zu tragen),
3. besondere heilpädagogische Leistungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
4. besondere verschreibungspflichtige Arzneimittel oder besondere nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel,
5. besondere über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende ärztliche und nichtärztliche Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Geschädigte können ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung erhalten. Näheres erfahen Sie hier.
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung haben. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.
Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
keine
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde.
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)