Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen. Die Erlaubnis kann darüber hinaus auf einzelne Finanzdienstleistungen beschränkt werden und zieht eine laufende Aufsicht der Behörde über den Finanzdienstleister nach sich.
Für folgende Finanzdienstleistungen benötigen Sie eine Erlaubnis:
Sie brauchen außerdem die schriftliche Erlaubnis der BaFin, wenn Sie
Hinweis: Alle Wertpapierhandelsunternehmen sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zu sichern. Die Beitragsleistung richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit.
Für andere Finanzdienstleistungen ist eventuell eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung nötig. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe erforderlich ist.
Wenn Sie Finanzdienstleistungen anbieten möchten, brauchen Sie dafür eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:
Für eine Erlaubnis zum Erbringen der Tatbestände § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 10 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 bis 4 oder 11 KWG müssen die Formulare aus der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 verwendet werden. Füllen Sie die folgenden Formulare aus:
Ansonsten können Sie den Antrag formlos stellen.
Senden Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bitte in dreifacher Ausfertigung an die BaFin.
Die BaFin prüft Ihren Antrag.
Sie bekommen dann per Post Bescheid über die Entscheidung der BaFin.
Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1- 4 oder 11, Abs. 1 S. 2 Nr. 4 oder Nr. 10 Kreditwesengesetz beantragen:
Antrag auf Erlaubnis: vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit
6 Monate ab vollständigem Antrag
Formulare: teilweise zum Download vorhanden
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium der Finanzen