Wenn Sie Waffen oder Munition für eine Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger benötigen, brauchen Sie hierfür eine Erlaubnis. Als Gründe sind wissenschaftliche oder technische Zwecke, die Erprobung, Begutachtung oder Untersuchung sowie ähnliche Zwecke anerkannt. Als Nachweis für eine wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel Veröffentlichungen oder anderweitige Nachweise des Fachwissens von Ihnen anfordern. Eine gutachterliche ist von einer sammlerischen Tätigkeit zu trennen. Eine öffentlich-rechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer wird von Ihnen nicht gefordert. Die Erlaubnis wird Ihnen in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art ausgestellt.
Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Waffen oder Munition diese besitzen oder erwerben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis hierfür.
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt.
Verwaltungsgebühr: nach Zeitaufwand zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag oder nach Zeitaufwand bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
Gültigkeitsdauer der Erlaubnis: in der Regel unbefristet
Anzeige Erwerb: innerhalb von 2 Wochen, sofern Waffe nicht höchstens 3 Monate besessen wird
Anzeige Überlassen: innerhalb von 2 Wochen
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport