Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich Kindheitspädagogik absolviert haben, können Sie nach § 6 Hessisches Sozialberufeanerkennungsgesetz die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge beantragen.
Die Staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn Ihr Hochschulabschluss gleichwertig zu einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss ist und wenn Sie damit vergleichbare berufliche Tätigkeiten im Heimatland ausüben dürfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, erhalten Sie die Staatliche Anerkennung und können in Hessen in den entsprechenden Berufen arbeiten.
Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Hochschulabschluss und dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss, werden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Für die Staatliche Anerkennung Ihres Abschlusses müssen diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert werden.
Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich Kindheitspädagogik absolviert haben, können Sie nach § 6 Hessisches Sozialberufeanerkennungsgesetz die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge beantragen.
Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses als staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge können Sie schriftlich oder online stellen. Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der eingereichten Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls Hinweise auf fehlende und noch nachzureichende Unterlagen.
Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, wird in der Regel innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Eine Verlängerung der Frist ist in Einzelfällen möglich. Folgende Entscheidungen sind möglich:
Wenn in Ihrem Bescheid Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden und Sie diese erfolgreich abgeschlossen haben, legen Sie bitte die Nachweise vor. Nach Prüfung der Nachweise kann der Bescheid über die Staatliche Anerkennung erteilt werden.
Bitte wenden Sie sich an die Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse an der Hochschule RheinMain.
Wenn Sie sehr wenig verdienen oder zurzeit kein Einkommen haben, können Sie finanzielle Unterstützung für das Anerkennungsverfahren beantragen. Den Zuschuss müssen Sie VOR einem Antrag auf Anerkennung beantragen. Hier können Sie sich über den Zuschuss informieren:
Es gibt keine Frist.
Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen 4 Wochen und 3 Monaten.
Diese Bearbeitungsfrist kann im begründeten Einzelfall um einen Monat verlängert werden.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst - Referat II 6 A „Anerkennung ausländischer Qualifikationen“
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Adresse:
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse an der Hochschule RheinMain
Postfach 3251
65022 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 9495-2523
Tel.: +49 611 9495-2522
E-Mail:
anerkennung_aeb@hs-rm.de
Webseite:
Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse - Hochschule RheinMain
Die telefonischen Sprechzeiten sind:
Montag, Mittwoch und Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 12.30 - 15:30 Uhr
Weitere Formulare: