Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf einer Erlaubnis, die befristet erteilt werden kann.
Wurde eine befristete Erlaubnis erteilt, kann eine Verlängerung beantragt werden. Für diese Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen, wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.
Die befristete Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Veranstaltung zur Schaustellung von Personen, kann auf Antrag verlängert werden. Näheres erfahren Sie hier.
Ordnungsamt/Gewerbeamt der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Sie das Gewerbe ausüben. In der Regel ist dies dieselbe Behörde, welche Ihnen die Erlaubnis erteilt hat.
Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis sind:
Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
In Hessen berechnet sich die Gebühr in der Regel nach Zeitaufwand.
Die Verlängerung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 2 GewO) (Genehmigungsfiktion).
Die Frist kann seitens der zuständigen Behörde einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Die Bearbeitungsdauer ist je Behörde unterschiedlich und abhängig davon, ob Sie bei Beantragung alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorlegen können.
Widerspruch
Sie müssen Ihren Antrag bei dem Ordnungsamt/Gewerbeamt Ihrer örtlich zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich einreichen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung nach entsprechenden Antragsformularen.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum