Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ beziehungsweise „Tierarzt“ zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt oder verlängert werden.
Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Approbation vorübergehend arbeiten können, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Behörde des Landes, in dem Sie tätig werden wollen.
Um eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes zu bekommen,
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Der Antrag muss bevor Sie als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten, gestellt werden.
Über den Antrag wird innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden.
Kann Ihnen keine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, prüft die zuständige Behörde, ob das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten dennoch genehmigt werden kann. Die Behörde wird sich in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen.
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt