Wenn Sie eine Erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln ausüben möchten, müssen Sie das anzeigen.
Sie möchten als Arzt oder Zahnarzt in Krankenhäusern oder Rettungsdienstorganisationen erlaubnisfreie Arzneimittel herstellen? Dann müssen Sie dies anzeigen.
- Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden das erforderliche Dokument hoch
- die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
Liste der herzustellenden Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung.
Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Arzneimittel & Apotheken - Anzeigepflicht erlaubnisfreie Herstellung
Jede Herstellung unterliegt dem Arzneimittelgesetz, also auch die durch ärztliche, zahnärztliche oder andere zur Ausübung der Heilkunde am Menschen befugte Personen in der Praxis bzw. den Einrichtungen der Krankenversorgung. Diese Tätigkeiten sind nunmehr anzeigepflichtig und unterliegen auch der Überwachung durch die zuständige Behörde, die in Hessen durch das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege repräsentiert wird.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie
Postfach 120142
PLZ: 64238
Heinrich-Hertz-Str. 5
PLZ: 64295
Tel.: +49 611 3259-1000
Fax: +49 611 32759-1999
E-Mail:
poststelle@hlfgp.hessen.de
Webseite:
Webseite HLfGP