Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für Standsicherheit gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) bezieht sich auf die Befugnis, in Hessen als Prüfberechtigter oder Prüfsachverständiger für die Standsicherheit von Bauwerken tätig zu sein. Hier sind einige Schlüsselelemente, die in einem solchen Antrag üblicherweise enthalten sind:
Die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für Standsicherheit wird in der Regel von den zuständigen Behörden auf Grundlage der eingereichten Informationen und der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erteilt oder abgelehnt.
Neben dem Geschäftssitz, der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, können Prüfsachverständigen und Prüfberechtigten für Standsicherheit Zweitniederlassungen bei der Anerkennungsbehörde beantragen.
Regierungspräsidium Darmstadt
Per Überweisung
Es gibt keine Frist.
Widerspruch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Adresse:
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 31.2 - Regionale Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen
Wilhelminenstraße 1-3
PLZ: 64283
Tel.: +49 6151 12-8925
Webseite:
zur Webseite des Regierungspräsidium Darmstadt - Bauaufsicht und Marktüberwachung Bauprodukte
Webseite:
zur Webseite des Regierungspräsidium Darmstadt - Regionalplanung
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
E-Mail:
viktoria.berg@rpda.hessen.de