Fahrzeuge dürfen am Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur teilnehmen, wenn hierfür eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist. Für ein Fahrzeug ist eine Betriebserlaubnis zu erteilen, wenn es den Vorschriften der StVZO bzw. den einschlägigen europäischen Vorschriften entspricht.
Für Fahrzeuge, die betriebserlaubnispflichtig sind und für die keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt, muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.
Wenn Sie diese Einzelbetriebserlaubnis verlieren, müssen Sie den Verlust unverzüglich anzeigen und einen Ersatz beantragen.
In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust abgeben.
Wenn Sie das verloren geglaubte Dokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.
Wenn Sie Ihre Einzelbetriebserlaubnis verloren haben, müssen Sie den Verlust umgehend anzeigen und eine neue beantragen.
Die Ausstellung einer neuen Einzelbetriebserlaubnis müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde (Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.)
Sie müssen Ihre Einzelbetriebserlaubnis verloren haben.
Zusätzlich bei Vertretung:
Zusätzlich bei Minderjährigen:
Die Gebühren richten sich nach der gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Unverzüglich
Je nach Auslastung der zuständigen Zulassungsbehörde.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Die Zulassungsbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Zulassungsdokuments verlangen.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
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