Wenn Sie während eines vorübergehenden Aufenthalts für eine anerkannte Schädigungsfolge eine Krankenbehandlung (Heilbehandlung) benötigt haben, dann können Sie eine Erstattung für die Kosten erhalten.
Ein Auslandsaufenthalt ist vorübergehend, wenn er weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergütung, die die Krankenkassen ebenfalls im Inland erbracht hätten. Unter bestimmten Umständen können auch die tatsächlich entstandenen Kosten übernommen werden.
Es können auch weitere im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung angefallene notwendige Kosten für Sie und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise erstattet werden.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Geschädigte können bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eine Erstattung der Kosten für notwendige Krankenbehandlungen anerkannter Schädigungsfolgen erhalten. Näheres erfahren Sie hier.
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Krankenbehandlungen bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.
Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
Der Antrag ist kostenlos.
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)