Sie können einen Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klasse B im Rahmen des Begleiteten Fahrens ab 17 bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Bei Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ wird das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt. Die Fahrschulausbildung kann entsprechend eher begonnen werden.
Sie erhalten nach erfolgreicher Fahrprüfung als Nachweis für die Fahrerlaubnis im Inland eine Prüfungsbescheinigung, welche längstens bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig ist. Sie dürfen den PKW bis zu Ihrem 18. Geburtstag allerdings nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich benannten Person fahren. Die Begleitperson muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Sie auf Antrag den europaweit gültigen EU-Kartenführerschein.
Wenn Sie bereits eine Fahrerlaubnis besitzen, können Sie diese um eine Fahrerlaubnis der Klasse B im Rahmen des Begleiteten Fahrens erweitern.
Sie müssen einen Antrag auf Erweiterung um Begleitetes Fahren ab 17 bei der jeweils für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Die für Ihren Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Für Bewerber und Bewerberinnen:
Für Begleitpersonen:
Unterlagen für Antragsteller und Antragsstellerinnen:
Unterlagen für Begleitpersonen:
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Eine Antragstellung ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres zulässig.
Die Prüfungsbescheinigung ist längstens bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich je nach Auslastung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Führt ein BF 17-Teilnehmer ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person, ist die Fahrerlaubnis zu widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars.
Die Begleitperson darf nicht unter Alkoholeinfluss (0,25 mg/l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol) oder unter Betäubungsmittelwirkung stehen.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen