Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, neben
- der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen,
- der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie
- dem Betriebssitz oder der Niederlassung im Inland,
die fachliche Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen.
Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch:
- Fachkundeprüfung vor der zuständigen IHK
- Gleichwertige Abschlussprüfung, sofern die Ausbildung zu dieser Abschlussprüfung vor dem 04.12.2011 begonnen wurde:
- Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn
- Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
Darüber hinaus können die obersten Landesverkehrsbehörden auch andere Abschlüsse als gleichwertig anerkennen.
- Leitende Tätigkeit:
- Eine mehr als 5 Jährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt. Das Ende der Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
- Personen, die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von 10 Jahren vor dem 04.12.2009 ohne Unterbrechung ein Straßenpersonenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU geleitet haben, sind von der Prüfung befreit, sofern durch die Tätigkeit, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse erworben wurden. (Diese sind im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aufgezählt.)