Der Beruf Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.
Mit der Ausbildung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Zahnärztin oder Zahnarzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt beantragen Sie bei der zuständigen Landeszahnärztekammer:
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sprechen Sie am besten zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Bitte wenden Sie sich an die Landeszahnärztekammer Hessen.
Landeszahnärztekammer Hessen
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Es fallen keine Gebühren an.
Es gibt keine Frist.
Bundesinstitut für Berufsbildung
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration