Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
An das für den Wohnsitz zuständige Regierungspräsidium.
Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
Vordrucke für den Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind auf den Internetseiten der Erlaubnisbehörden zu finden:
Der Bewerber hat in dem Antrag anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.
Dem Antrag sind beizufügen:
Außerdem hat der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen.
Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen:
Führungszeugnis beantragen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beantragen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Regierungspräsidium Darmstadt - Fahrlehrerwesen
Regierungspräsidium Gießen - Onlineanträge Fahrlehrer- und Fahrschulrecht
Die Gebühr für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis beträgt 40,90 Euro.
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
Fahrlehrerausbildungsordnung (FahrlAusbO)
Fahrlehrerprüfungsordnung (FahrlPrüfO)
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
(Gebühren-Nrn. 302.1 und 302.2 der Anlage zu § 1 GebOSt)
Personen, die bereits über eine Dienstfahrlehrerlaubnis (der Bundeswehr oder der Polizei) verfügen, können unter erleichterten Bedingungen eine allgemeine Fahrlehrerlaubnis erwerben.
Personen, die in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz eine Berechtigung zur Ausbildung von Fahrschülern erworben haben, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Fahrlehrerlaubnis erteilt werden (§§ 2a und 3a FahrlG).
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Adresse:
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Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
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Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
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(Zentrale)
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Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr