Sie wohnen in der Nähe des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main? Dann kennen Sie den Lärm, den startende und landende Flugzeuge und Hubschrauber verursachen.
Die hessische Landesregierung betrachtet die Minimierung des Fluglärms als Daueraufgabe von höchster Priorität.
Ein wichtiger Schritt hin zu einem besseren Schutz vor Fluglärm wird mit der Finanzierung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes erreicht.
Hierzu kann nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) i. V. m. der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main ein Anspruch auf Aufwendungserstattung der Kosten für den Einbau von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes geltend gemacht werden.
Zusätzlich zu dem bundesgesetzlichen Anspruch hat das Land Hessen einen Regionalfonds eingerichtet, in den sowohl das Land Hessen als auch die Fraport AG einzahlen. Nach dem Regionalfondsgesetz i. V. m. den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen Kommunalentwicklung (Förderrichtlinien) werden über das Fluglärmgesetz hinaus Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen für zusätzliche Maßnahmen des baulichen Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas, wie etwa für den Einbau von Schallschutzfenstern oder Klimaanlagen gewährt.
Schallschutzportal
(Regierungspräsidium Darmstadt)
Nach Einreichen des Antrags und der antragsbegründenden Unterlagen werden in der Regel vor Ort durch einen Prüfingenieur die zur Berechnung des Bauschalldämmmaßes erforderlichen Daten erhoben. Danach werden die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung des gesetzlich geforderten Bauschalldämmmaßes festgelegt und Sie erhalten eine Zusicherung über die erstattungsfähigen Maßnahmen.
Sie lassen die zugesicherten Maßnahmen durchführen und legen die Rechnungen und Einbauprotokolle dem Regierungspräsidium Darmstadt vor.
Nach Prüfung der Verwendungsnachweise und Anhörung der Antragsteller sowie der Fraport AG ergeht ein Festsetzungsbescheid. Nach dessen Rechtskraft wird der festgesetzte Betrag ausgezahlt.
Der Zuschuss nach Regionalfondsgesetz i. V. m. den Förderrichtlinien ist ebenfalls zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Das Regierungspräsidium Darmstadt prüft vorab, ob das eingereichte Vorhaben als Maßnahme des passiven Schallschutzes anerkannt werden kann. Ist dies der Fall, erhält der Antragsteller schriftlich einen positiven Zuwendungsbescheid. Die Zuwendung wird in Höhe von 80 Prozent des bewilligten Zuschusses nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und die restlichen 20 Prozent nach Vorlage der Originalrechnung und Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung ausgezahlt.
Die Bestandskraft erlangt der Zuwendungsbescheid regelmäßig mit Ablauf der gesetzlichen Klagefrist von einem Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheids. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft schneller herbeiführen, wenn er den Verzicht auf den Rechtsbehelf erklärt. Ein entsprechendes Formblatt zur Unterschrift und Rücksendung an das Regierungspräsidium Darmstadt wird dem Zuwendungsbescheid beigefügt.
Bei der Förderung aus dem Regionalfonds muss der Bürger nicht in Vorleistung treten.
An das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter kann auch der im Internet abrufbaren Informationsbroschüre zum Fluglärmgesetz entnommen werden.
Informationsbroschüre Schallschutz
(Regierungspräsidium Darmstadt)
Hinweis:
Sollten Sie keine Baugenehmigungen und Baupläne vorlegen können, ist eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Bauamtes beizufügen, dass auch dort keine Unterlagen mehr bestehen. Für diesen Fall sind Skizzen der Geschossgrundrisse vorzulegen
Für die Antragsbearbeitung fallen keine Gebühren an, aber ggf. für die Beschaffung benötigter antragsbegründender Unterlagen. Diese werden pauschal erstattet.
Bitte beachten Sie, dass der Anspruch nach dem Fluglärmgesetz und der Antrag auf Förderung nach dem Regionalfondsgesetz nur innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs bzw. nach Inkrafttreten der Förderrichtlinien geltend gemacht bzw. gestellt werden kann
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main
Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen Kommunalentwicklung (Förderrichtlinien Regionalfonds)
(Regierungspräsidium Darmstadt)
Gegen die Zusicherung und den Festsetzungsbescheid kann Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Bauliche Schallschutzmaßnahmen - Regionalfonds
(Regierungspräsidium Darmstadt)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Adresse:
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
Wilhelminenstraße 1-3
PLZ: 64283
Tel.: +49 6151 12-3100
(Service-Telefon)
Fax: +49 611 327648701
(Güterkraftverkehr)
Fax: +49 611 327642222
(Luftverkehr)
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(Lärmaktionsplanung)
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(Schallschutz)
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