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Freiverkaufszertifikate für nicht-aktive In-vitro Diagnostika beantragen

Leistungsbeschreibung

Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen nach Artikel 5 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/746 eines In-vitro Diagnostikums und möchte dieses außerhalb der Union exportieren? Dann stellt die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin eine Bescheinigung nach § 10 MPDG aus.

Mit diesem Zertifikat wird bescheinigt, dass mit dem Produkt in der Union gehandelt werden darf.

Teaser

Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen eines In-vitro Diagnostikums und möchte dieses außerhalb der Union exportieren? Dann stellt die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin eine Bescheinigung aus.

Verfahrensablauf

  1. Sie reichen Ihren Antrag ein
  2. Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen
  3. Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach
  4. Die zuständige Behörde stellt die Bescheinigung aus

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Kassel.

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Kassel

Voraussetzungen

  • Produkt muss nach Artikel 5 Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/746 eines In-vitro Diagnostikums in Verkehr gebracht werden
  • Nur Hersteller und Bevollmächtigte mit Sitz in Deutschland können hier einen Antrag auf ein Freiverkaufszertifikat für In-vitro-Diagnostika stellen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Konformitätserklärung
  • Bescheinigung(en) der Benannten Stelle(n)
  • Produktliste

Welche Gebühren fallen an?

Kostenart: variabel

Bezeichnung der Kosten: Gebühr

Bemerkung: Das Medizinproduktrecht ist Bundesrecht, der Vollzug erfolgt in der Hoheit der jeweiligen Bundesländer. Daher ist die jeweilige Kostenver- oder Gebührenordnung des Bundeslands zur Anwendung zu bringen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit gem. § 10 MPDG enthalten keine Befristungen. Sie bestätigt den Stand vom Tag des Ausstellungsdatums.

Über die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung entscheidet jedes Empfängerland selbst.

Bearbeitungsdauer

Dauer: 1 bis 3

Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Wochen

Rechtsgrundlage

  • Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
  • Artikel 55 In-vitro Diagnostika Regulation (IVDR) – Verordnung (EU) 2017/746
  • Verordnung (EU) 2017/746 Artikel 11 für EU-Bevollmächtigte

Rechtsbehelf

Widerspruch nach VwVfG gegen Ablehnung eines Antrags und die Gebührenerhebung

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Herausgebende Stelle

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)

Fachlich freigegeben am

08.02.2023
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Zuständige Stellen und Formulare

» Detailansicht

Adresse:

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 51 - 55 - Arbeitsschutz

Leuschnerstr. 71
34134 Kassel, documenta-Stadt

Heinrich-von-Bibra Platz 5 - 9
36037 Fulda

Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt

Tel.: 0561 106-0

E-Mail: arbeitsschutz@rpks.hessen.de
E-Mail: behoerdeninternerarbeitsschutz@rpks.hessen.de
Webseite: https://www.rp-kassel.hessen.de/arbeits-und-verbraucherschutz/arbeitsschutz

Öffnungszeiten:

Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

freitags 08:00 - 15:00 Uhr

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Adresse:

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 56 - Fachzentrum für Produktsicherheit u. Gefahrstoffe

Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel, documenta-Stadt

Knorrstr. 34
34134 Kassel, documenta-Stadt

Tel.: 0561 106-0

E-Mail: fachzentrum@rpks.hessen.de
Webseite: https://www.rp-kassel.hessen.de/arbeits-und-verbraucherschutz/produktsicherheit

Öffnungszeiten:

Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

freitags 08:00 - 15:00 Uhr

115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
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Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr