Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, müssen vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und das Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen geprüft werden.
Wenn Sie als Sachverständiger im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein möchten, müssen Sie von der zuständigen Stelle als Sachverständiger anerkannt werden.
An die Energieaufsicht im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Als Sachverständiger für Gashochdruckleitungen können Sie anerkannt werden, wenn Sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten auch weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu treffen.
Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) erhoben. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Gleichwertige Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten:
Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 GasHDrLtgV, die
ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Anforderungen nach den §§ 12 bis 14 GasHDrLtgV erfüllt sind.
Hinweis:
Sachverständige, die auf Grundlage der oben genannten Unterlagen von einem Bundesland anerkannt worden sind, gelten in den anderen Bundesländern ohne weitere Formalitäten ebenfalls als anerkannt.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Adresse:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 815-0
Fax: +49 611 815-2225
E-Mail:
poststelle@wirtschaft.hessen.de
Webseite:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum