Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.
Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie im Hessen-Finder unter der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"
Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Adresse:
Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
info@herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag:
13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)
Donnerstag:
13:00 - 18:00 Uhr
Montag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Tel.: 02772 708-272
Fax: 02772 708-9272
Webseite:
https://www.herborn.de
Tel.: 02772 708-241
Fax: 02772 708-9241
E-Mail:
d.thielmann@herborn.de
Fax: 02772 708-9240
Tel.: 02772 708-240
Webseite:
https://www.herborn.de