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Für die Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung (§§ 22, 25 und 26 Kulturgutschutzgesetz). Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das
Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.
Die Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes,
Sind Sie eine juristische Person, so ist Ihr Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
Die Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 23 Kulturgutschutzgesetz) beantragen Sie schriftlich bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Hinweis: Auch können Sie ein neues Online-Verfahren im Pilotbetrieb nutzen, um Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter zu beantragen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall benötigt wird. Generell müssen Sie den richtigen Antrag nicht mehr selbst auswählen, er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2022 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.
Wenn Sie nationales Kulturgut vorübergehend oder dauerhaft aus Deutschland ausführen möchten, müssen Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes online zu beantragen, können Sie einen neuen Online-Service im Pilotbetrieb nutzen. Das Online-Verfahren beinhaltet einen optionalen Vorab-Check, um anhand weniger Fragen feststellen zu können, ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird. Den richtigen Antrag müssen Sie nicht mehr selbst auswählen; er wird automatisiert anhand der Angaben ermittelt. Der Pilotbetrieb dient dazu, das Verfahren weiter zu testen und zu optimieren. Zugleich soll das Verfahren bis Ende des Jahres 2022 so ausgebaut werden, dass auch die digitale Erteilung der Genehmigung möglich ist.
Um eine Genehmigung für die Ausfuhr nationalen Kulturgutes schriftlich zu beantragen, sind folgende Schritte nötig:
Falls der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst, Referat IV 3
Eine Genehmigung für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 22 Kulturgutschutzgesetz) wird Ihnen erteilt, wenn
Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts (spezifische offene Genehmigung, § 26 Kulturgutschutzgesetz) kann Ihnen erteilt werden, wenn
Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut (allgemeine offene Genehmigung, § 25 Kulturgutschutzgesetz) kann Ihnen erteilt werden, wenn
Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz beträgt die Geltungsdauer bis 5 Jahre. Für Genehmigungen nach § 25 und § 26 Kulturgutschutzgesetz gilt: Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen. Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgut nach § 22 Kulturgutschutzgesetz legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.
Die Bearbeitungsdauer abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen und der Komplexität des Antrags. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes zu beantragen.
Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn die Genehmigung nicht wie beantragt erteilt wird.
Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung nach § 22 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes ist gemäß § 22 Absatz 5 Kulturgutschutzgesetz nichtig. Dies gilt entsprechend für Genehmigungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kulturgutschutzgesetzes (§ 24 Absatz 9 des Kulturgutschutzgesetzes).
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Adresse:
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4
Rheinstraße 23
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 32-0
Fax: +49 611 32-169000
E-Mail:
poststelle@hmwk.hessen.de
Webseite:
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Mo.-Do. 8:00-16:30 Uhr
Fr. 8:00-15:00 Uhr
Ansprechpartner:
Fax: +49 611 32-169000
Tel.: +49 611 32-165403
E-Mail:
Kulturgutschutz@HMWK.Hessen.de
Tel.: +49 611 32-165406
Fax: +49 611 32-169000
E-Mail:
Kulturgutschutz@HMWK.Hessen.de
Fax: +49 611 32-169000
E-Mail:
Kulturgutschutz@HMWK.Hessen.de