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Eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) benötigen Sie, um gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder den Verkehr diesen zu betreiben.
Der Umgang beinhaltet das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen. Ebenfalls ist der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme innerhalb der Betriebsstätte vom Umgang umfasst.
Der Verkehr beinhaltet die Bereitstellung auf dem Markt, den Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe.
Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt.
Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Bei Prüfung der Zuverlässigkeit werden Auskünfte bei Folgenden Stellen angefordert: Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister, staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, Landeskriminalamt, Verfassungsschutzbehörde und ggf. Ausländerbehörde.
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang und Verkehr gerecht werden.
Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde ggf. weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln will, braucht dazu eine Erlaubnis. Eine Erlaubnis kann nur ausgestellt werden, wenn die Zuverlässigkeit vorher überprüft wurde.
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Regierungspräsidium.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.
Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefähr-lichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Für wesentliche Veränderungen fallen Gebühren in Höhe von 65 bis 410 € an. Erstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1: 25 €
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SozMinVwKostOHE2012V3Anlage
Es kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die in der Erlaubnis eingetragene verantwortliche Person wird re-gelmäßig wiederkehrend kostenpflichtig auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft.
Änderungen, die die Erlaubnis betreffen, sind der zuständigen Be-hörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhabende die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611
E-Mail:
arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de
Adresse:
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: 0641 303-0
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E-Mail:
arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de/
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
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