Sie möchten im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde vergleichbare Qualifikation erlangen?
Dies können sie im Rahmen der Gefahrstoffverordnung, zum Beispiel durch eine Berufsausbildung oder Weiterbildung bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen.
Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.
Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.
Wenn Sie Ihre bereits erworbene Qualifikation im Bereich Gefahrstoffe als gleichwertig zur Sachkunde anerkennen lassen wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle nachweisen.
Im Anerkennungsverfahren werden die eingereichten Unterlagen mit den erforderlichen Anforderungen verglichen. Die zuständige Stelle bewertet anhand festgelegter Kriterien (z.B. Dauer, Inhalte (z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe)), ob die eingereichten Unterlagen mit der entsprechenden beantragenden Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung vergleichbar ist.
Das Ergebnis kann eine volle, teilweise oder keine Gleichwertigkeit sein und wird in einem Bescheid festgehalten.
In vielen Fällen können bei einer Teil-Anerkennung die noch erforderlichen Inhalte nachgeholt werden, z.B. durch ablegen einer entsprechenden Prüfung bei einer dafür geeigneten Organisation.
Die Antragsunterlagen werden durch die zuständige Behörde geprüft.
Die Behörde wird Sie ggf. bei Nachforderungen und Nachfragen kontaktieren.
Gegebenenfalls wird die zuständige Behörde mit ihnen einen Termin für ein Gespräch vereinbaren, um weitere Details zu klären.
Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.
Bitte wenden Sie sich an das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel.
Zuständig ist das Regierungspräsidium Kassel.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Es gibt keine gesetzlichen Fristen zu berücksichtigen.
Zeitnah nach Antragseingang
§ 2 Absatz 16 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Der Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.
Der Antrag kann formlos erfolgen.
Das Bundesinstitut für BErufsbildung im Aufrtrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration