Die Arbeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie dauerhaft ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie die „Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“.
Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt können Sie die Zulassung erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag auf „Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“ bei dem zuständigen Justizprüfungsamt einreichen.
Sie können das Verfahren beim Justizprüfungsamt beantragen, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz erworben haben. Sie müssen auch in diesem Staat als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten dürfen.
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem anderen Staat (Drittstaat) erworben haben, muss sie in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz anerkannt worden sein.
Wenn Ihre Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde, können Sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Sie haben eine Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz? Um in Deutschland dauerhaft in dem Beruf zu arbeiten, brauchen Sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Antragstellung
Sie stellen beim zuständigen Justizprüfungsamt einen „Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft“. Sie müssen auch alle notwendigen Dokumente einreichen.
Gleichwertigkeitsprüfung
Das Justizprüfungsamt vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation als gleichwertig anerkannt wird, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit. Mit diesem Bescheid können Sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Eignungsprüfung
Wenn sich Ihre Berufsausbildung wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheidet, erhalten Sie einen Bescheid über die Unterschiede. Sie haben dann die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen. Mit der Eignungsprüfung kann die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festgestellt werden.
Das Justizprüfungsamt teilt Ihnen den Termin für die Eignungsprüfung mit. Die Eignungsprüfung muss innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung des Justizprüfungsamtes stattfinden. Die Eignungsprüfung hat einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Gleichwertigkeitsbescheid.
Mit dem Gleichwertigkeitsbescheid können Sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Haben Sie die Eignungsprüfung nicht bestanden, können Sie diese wiederholen.
Das Justizprüfungsamt teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Ihren Lebenslauf und die Erklärung über frühere Anträge müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Das Justizprüfungsamt teilt Ihnen mit, ob die weiteren Dokumente übersetzt werden müssen.
Das Justizprüfungsamt erhebt Gebühren und informiert Sie über die genauen Kosten.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen und Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt
Sie können auch ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten. Wenn Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz zugelassen sind, können Sie als „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt“ in eine deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Sie dürfen dann unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates in Deutschland arbeiten.
Lautet die Berufsbezeichnung in Ihrem Herkunftsstaat „Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt“, müssen Sie außerdem den Namen der Berufsorganisation Ihres Herkunftsstaates angeben. Die Berufsbezeichnung „Europäischer Rechtsanwalt“ dürfen Sie nicht führen.
Nach 3 Jahren Arbeit auf dem Gebiet des deutschen Rechts als Mitglied der Rechtsanwaltskammer können Sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen Sie in einem anderen Verfahren. Die Rechtsanwaltskammern informieren Sie.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt anbieten? Dann brauchen Sie vielleicht keine Anerkennung. Für die vorübergehende gelegentliche Dienstleistungserbringung gilt:
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die Justizprüfungsämter beraten Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Bundesinstitut für Berufsbildung
Bundesministerium der Justiz