Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Wenn Sie unter die nachfolgenden Verpflichteten-Gruppen nach dem Geldwäschegesetz fallen, haben Sie einen (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung des (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertretung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Eine Anzeige ist für folgende Verpflichteten-Gruppen hier möglich:
Teilweise bestehen die Pflichten nach dem GwG nur, wenn bestimmte Tätigkeiten ausgeübt oder Schwellenwerte erreicht werden – genauere Informationen hierzu finden Sie unter den weiterführenden Informationen.
Wenn Sie verpflichtet sind, einen (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen.
bei Glücksspiel RP Darmstadt, Glücksspielaufsicht, hessenweit; bei Nicht-Finanzsektor regional zuständiges Regierungspräsidium (RP Gießen, RP Kassel, RP Darmstadt), Team Geldwäscheprävention; gesonderte Regelungen für weitere Unternehmen und Berufsgruppen wie Steuerberater, Notare, Banken etc.; bitte individuell bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde erfragen
1. Voraussetzungen beim Verpflichteten/Unternehmen
Der Hauptsitz Ihres Unternehmens ist in Hessen und Sie gehören einer der o.g. Unternehmensgruppen an. Bei Unternehmen, die im Glücksspielbereich tätig sind, ist auch ein Sitz außerhalb Hessens möglich.
Sie möchten die (Neu‑)Bestellung von (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten oder deren Stellvertretung anzeigen. (Einfache Änderungen, zum Beispiel von Telefonnummern, teilen Sie bitte per Post, Fax oder E-Mail mit.)
a.) Gesetzliche Grundlage
Das Geldwäschegesetz regelt, dass in folgenden Fällen die Pflicht zur Bestellung und Anzeige eines Geldwäschebeauftragten besteht:
- Die Besetzung der Funktion ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 7 Absatz 1 GwG: Für Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen) oder
- die Aufsichtsbehörde hat durch eine individuelle Anordnung bestimmt, dass Sie einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG), oder
- Sie handeln mit hochwertigen Gütern, sind Kunstvermittler oder Kunstlagerhalter und erfüllen die weiteren Voraussetzungen der
Allgemeinverfügung, die die Hessischen Regierungspräsidien für diese Verpflichteten nach § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG erlassen haben, zum Beispiel Mitarbeiterzahl (siehe weiterführende Informationen), oder
- Sie sind als Mutterunternehmen einer Gruppe nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 GwG oder anstelle des Mutterunternehmens nach § 9 Absatz 4 GwG zur Bestellung einer oder eines Gruppengeldwäschebeauftragten verpflichtet.
In all diesen Fällen ist immer auch die Stellvertretung zu regeln und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
b) Freiwillige Bestellung
Wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten als „zusätzliche“ interne Sicherungsmaßnahme bestellen, ohne dass Sie durch das GwG oder eine Bestimmung der Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet sind.
2. Voraussetzungen bei der Person des Geldwäschebeauftragten
Geldwäschebeauftragte übernehmen eine zentrale, verantwortungsvolle Aufgabe in der Geldwäscheprävention für Ihr Unternehmen oder Ihren Gewerbebetrieb. Neben ausreichendem Wissen müssen sie auch über die erforderliche Durchsetzungskraft und Befugnisse verfügen. Darum müssen sie der Führungsebene angehören und sind der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Sie müssen der bestellten Person die notwendigen Mittel für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zur Verfügung stellen, zum Beispiel die hierfür erforderliche Arbeitszeit. Es greifen Benachteiligungsverbote und ein spezieller Kündigungsschutz. Näheres siehe § 7 Absatz 5 bis 7 GwG und in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (siehe weiterführende Informationen).
Es fallen keine Gebühren an.
Die Anzeige von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragen und/oder Stellvertretungen muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, das heißt, die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit des neu ernannten (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertretung zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
Allgemeinverfügungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG)
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Adresse:
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz
Wilhelminenstraße 1-3
PLZ: 64283
Tel.: +49 6151 12-5465
Fax: +49 611 32764-2127
E-Mail:
Gluecksspielaufsicht@rpda.hessen.de
Webseite:
zur Webseite des Regierungspräsidium Darmstadt - Glücksspiel
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr