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Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Sofern keine Eintragung zu der angefragten Person vorliegt, können Sie eine entsprechende Bescheinigung erhalten (Negativmitteilung).
Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen und/oder eine einfache oder beglaubigte Abschrift beantragen.
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, können Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden. Sofern es eine Eintragung gibt, können Sie vor Ort Einsicht nehmen und/oder eine Abschrift aus dem Güterrechtsregister erhalten. Sofern es keine Eintragung gibt, können Sie eine entsprechende Negativmitteilung beantragen.
Die Zuständigkeit obliegt dem Amtsgerichten.
Die Einsicht in das Güterrechtsregister ist jedem gestattet und nicht an Voraussetzungen gebunden.
Es sind keine Unterlagen erfordeltich.
Die Einsicht ist gebührenfrei.
Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10,00 Euro (einfache Abschrift nach Nr. 17000 KV GNotKG) oder 20,00 Euro (beglaubigte Abschrift nach Nr. 17001 KV GNotKG) erhoben.
Vorkasse:
Bezeichnung der Kosten:
Zahlungsweise:
Gegebenenfalls zusätzlich:
Überweisung oder Kreditkartenzahlung nach Rechnungserhalt über ePayment-Plattform
Es sind keine Frsiten zu beachten.
Keiner. Die Einsichtnahme ist jedem gestattet und nicht an Voraussetzungen gebunden.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Hessisches Ministerium der Justiz
Adresse:
Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis
Webseite:
Orts- und Gerichtsverzeichnis