Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Befreiung von der Hundesteuer beantragen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Spezielle Hinweise für - "Gemeinde Herborn"
Die Hundesteuer beträgt pro Kalenderjahr für
den ersten Hund: 72,00 €
den zweiten Hund: 84,00 €
den dritten und jeden weiteren Hund. 108,00 €
Die Steuer für einen gefährlichen Hund beträgt 600,00 € pro Kalenderjahr.
Adresse:
Fachdienst - Bürgerbüro
Tel.: 02772 708-331
Interne Nummer: 331
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
buergerbuero@herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Montag: 08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 07.00 - 12:00 Uhr *
Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 12:00 Uhr
* zwischen 07.00 und 08.00 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Grundsätzlich empfehlen wir eine online Terminvereinbarung , um längere Wartezeiten zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger/innen möglich sind.
Ansprechpartner:
Tel.: 02772 708-255
Fax: 02772 708-9111
(Sammelfax)
E-Mail:
a.cankat@herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Tel.: 02772 708-257
Fax: 02772 708-9111
(Sammelfax
)
E-Mail:
k.nickel@herborn.de
Tel.: 02772 708-430
Fax: 02772 708-9111
(Sammelfax)
E-Mail:
a.rademacher@herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Tel.: 02772 708-431
Fax: 02772 708-9111
(Sammelfax)
E-Mail:
j.steitz@herborn.de
Tel.: 02772 708-254
Fax: 02772 708-9111
(Sammelfax)
E-Mail:
v.thiele@herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Adresse:
Fachdienst - Finanzen, Kasse und Steuern
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
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Mittwoch:
07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)
Donnerstag:
13:00 - 18:00 Uhr
Montag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.
Fax: 02772 708-9226
Tel.: 02772 708-226
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Fax: 02772 708-9230
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