Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Nach der Reparatur oder Justierung von Messgeräten, die der Eichpflicht unterliegen, muss deren Richtigkeit durch eine Nacheichung überprüft und bestätigt werden. Insbesondere bei ortsfesten Messgeräten vermag die zuständige Eichbehörde die Geräte nicht sofort nachzueichen. Ein so genanntes Instandsetzerkennzeichen gestattet jedoch den Weiterbetrieb bis zur Nacheichung. Nur Reparaturbetriebe mit einer besonderen Befugnis dürfen das Kennzeichen anbringen.
Die Befugnis, ein Instandsetzerkennzeichen zu verwenden, beantragen Sie bitte auf dem vorgeschriebenen Formular bei den zuständigen Stellen.
Hessische Eichdirektion
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Antragsberechtigt sind Betriebe, die geeichte Messgeräte reparieren und justieren. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Um den Antrag beurteilen zu können, können unter Umständen weitere Angaben und Unterlagen zum Nachweis gefordert werden.
Formulare
(Hessische Eichdirektion)
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach dem Gebührenverzeichnis der Eichkostenverordnung.
Die Anerkennung erfolgt umgehend, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen