Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Durch den Kinderzuschlag wird Ihre Familie unterstützt, wenn Sie über ein kleines Einkommen verfügen und davon den Bedarf der gesamten Familie nicht oder nur knapp decken können.
Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn
Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt höchstens 292,00 EUR monatlich je Kind. Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr Bedarf als Eltern, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente bekommen.
Der Kinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate bewilligt. Nach 6 Monaten müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Als Einkommen wird angerechnet:
Seit dem 01.01.2020 können Sie den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100,00 EUR monatlich unter dem Bürgergeld-Anspruch bleiben.
INFO:
Wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, können Sie Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Ihre Kinder erhalten. Außerdem können Sie sich von den KiTa-Gebühren befreien lassen.
Der KiZ-Lotse hilft Ihnen, schnell und einfach zu prüfen, ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt. Sie finden den KiZ-Lotsen auf der Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit unter der Navigation "Familie und Kinder".
Die Familienkasse bietet eine Videoberatung an, über die Sie Fragen zum Kinderzuschlag von zu Hause aus stellen können. Einen Termin zur Videoberatung können Sie online oder telefonisch unter 0800 4555530 vereinbaren.
Wenn Sie als Eltern genug Einkommen für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht, können Sie den Kinderzuschlag beantragen.
Den Kinderzuschlag können Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular beantragen. In diesem Fall müssen Sie bitte den unterschriebenen Antrag per Post an Ihre zuständige Familienkasse senden.
Weiter haben Sie die Möglichkeit, den Antrag auch online auszufüllen. In diesem Fall können Sie die Nachweise direkt hochladen; die Daten werden dann direkt an die Familienkasse übermittelt.
Für eine elektronische Antragstellung mit einem elektronischen Identitätsnachweis:
Für eine analoge Antragstellung:
Wenn Sie keine elektronische Antragstellung in Anspruch nehmen möchten, können Sie sich alternativ den online ausgefüllten Antrag zur Unterschrift zusenden lassen oder sich den Antrag selbst ausdrucken. In diesem Fall müssen Sie bitte den unterschriebenen Antrag per Post an Ihre zuständige Familienkasse senden.
Sie können über die Internetseite der Familienkasse wichtige Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen mitteilen.
Änderungen elektronisch mitteilen:
Änderungen analog mitteilen:
Wenn Sie Änderungen nicht elektronisch mitteilen möchten, können Sie sich die online ausgefüllte Veränderungsmitteilung zusenden lassen oder sich den Vordruck selbst ausdrucken. Bitte senden Sie diese unterschrieben per Post an Ihre zuständige Familienkasse.
Um einen Kinderzuschlag zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist. Hinweis: Der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Tag nach der Bekanntgabe und läuft einen Monat. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den folgenden Werktag.
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags auf Kinderzuschlag.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
KiZ-Lotse auf der Internetseite des Bundesagentur für Arbeit
Informationen zum Kinderzuschlag auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums
Hinweise zum Kinderzuschlag im Familienportal
Internetauftritt der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Videoberatung zum Kinderzuschlag
Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Kinderzuschlag
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)