Wenn Sie zuhause gepflegt werden, haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dazu gehören körperbezogene Pflegeleistungen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung. Außerdem zahlt Ihnen die Pflegekasse Pflegegeld. Der monatliche Maximalbetrag für Pflegesachleistung richtet sich nach Ihrem Pflegegrad:
Sie können Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren. In diesem Fall spricht man von einer Kombinationsleistung. Die Kosten werden dabei anteilig berechnet: Je mehr Pflegesachleistungen Sie in Anspruch nehmen, desto weniger Pflegegeld erhalten Sie. Wenn Sie zum Beispiel von allen Pflegesachleistungen, die Ihnen zustehen, 80 Prozent in Anspruch nehmen, erhalten Sie nicht mehr 100 Prozent des maximalen Pflegegelds, sondern 20 Prozent. Wenn Sie dagegen nur wenige Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie entsprechend mehr Pflegegeld.
Ihre Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen, ist für 6 Monate bindend.
Werden Sie zuhause von Angehörigen gepflegt, können Sie in einer Kombinationslösung gleichzeitig Pflegegeld bekommen und die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen.
Den Antrag auf Kombinationsleistung können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Wenn Sie eine Kombinationsleistung in Anspruch nehmen, sind Sie 6 Monate an diese Entscheidung gebunden. Das heißt, Sie können auch das Verhältnis, in dem Sie Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren, nicht ändern. Eine Ausnahme besteht, wenn sich Ihr Zustand stark verschlechtert und Sie mehr Pflege benötigen.
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 3 Arbeitstage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Die Bearbeitung Ihres Anliegens verlängert sich dadurch meist um etwa 2 bis 3 Wochen.
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an.
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium für Gesundheit