Wenn für Sie als Privatperson oder für ein Unternehmen ein Kraftfahrzeug zugelassen wurde, müssen Sie in der Regel ab dem Tag der Zulassung für dieses Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuern zahlen.
Für folgende Fahrzeuge gilt eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht:
Die Höhe der Steuer, die Sie bezahlen müssen, hängt von verschiedenen Kriterien ab, darunter:
Für Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zahlen Sie eine feste pauschale Jahressteuer, die für Krafträder (Motorräder) niedriger ist als für Kraftfahrzeuge und Anhänger.
Sie können die voraussichtliche Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Ihr Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) berechnen.
Als Halterin oder Halter des Fahrzeugs sind Sie der Steuerschuldner und müssen die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen. Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer beispielsweise wegen fehlender Kontodeckung nicht bezahlen, ergreift das Hauptzollamt Maßnahmen, um das Geld von Ihnen zu erhalten. Dazu gehören auch Vollstreckungsmaßnahmen.
Unter bestimmten Umständen müssen Sie weniger oder gar keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Dies gilt beispielsweise für
Folgende Änderungen müssen Sie direkt der Zulassungsstelle mitteilen:
Sobald Ihr Kraftfahrzeug zugelassen wurde, müssen Sie in der Regel Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Die Höhe des Betrages, den Sie bezahlen müssen, ist abhängig von den technischen Bemessungsgrundlagen Ihres Fahrzeugs.
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug bei der Zulassungsbehörde anmelden, müssen Sie gleichzeitig auch das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat abgeben. Dabei gehen Sie wie folgt vor:
Wenn Sie das SEPA-Lastschriftmandat für ein bereits zugelassenes Fahrzeug ändern wollen, können Sie das auch online im Zoll-Portal:
Wenn Sie eine Änderung des SEPA-Lastschriftmandats per Post, Fax oder De-Mail einreichen wollen:
Wenn Sie eine neue Kontoinhaberin oder einen neuen Kontoinhaber per Post, Fax oder De-Mail mitteilen wollen:
Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (Formular 032021)
Für die Erhebung fallen für Sie in der Regel keine Kosten an. Versäumen Sie jedoch die termingerechte Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer, führt dies zu Mahnungen und Säumniszuschlägen.
Ihren Steuerbescheid erhalten Sie in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach der Zulassung Ihres Fahrzeuges.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Kraftfahrzeugsteuer
(Bundesministerium der Finanzen - Zoll)
Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer auf der Internetseite der Zollverwaltung
Hier erfahren Sie unter anderem, welches Hauptzollamt Ihre Kfz-Steuer bearbeitet und welche Kontaktstelle in Ihrer Nähe für Sie da ist.
Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen
Mit dem Kfz-Steuer-Rechner lässt sich die Jahressteuer ganz einfach berechnen. Sie müssen lediglich einige Angaben zu Ihrem Fahrzeug eingeben, um die voraussichtlich anfallende Jahressteuer zu ermitteln.
Generalzolldirektion (GZD)
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Adresse:
Bundesministerium der Finanzen - Dienstsitz Bonn - - Ansprechpartner für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in Hessen
Webseite:
Auskünfte zur Kraftfahrzeugsteuer