Das Krankengeld der sozialen Entschädigung ist eine finanzielle Absicherung für Arbeitnehmer, die wegen einer schädigungsbedingten Erkrankung vorübergehend nicht arbeiten können, um den Verdienstausfall während dieser Zeit auszugleichen. Darunter fallen auch Geschädigte, die zwar nicht arbeitsunfähig sind, jedoch wegen einer Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
Sie als Geschädigte Person können die Leistung auch in Anspruch nehmen, wenn Sie aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge eine stationäre Behandlung benötigen. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung.
Es handelt sich um eine Leistung der Sozialversicherung die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der Krankenkasse oder der Rentenversicherung erbracht wird.
Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten Sie auch, wenn Sie
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die weniger als sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, können eine Wahlerklärung abgeben, nach der die Mitgliedschaft den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dieser Anspruch kann durch einen Wahltarif ergänzt werden.
Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Wenn Sie durch eine Krankheit oder Verletzung vorübergehend nicht arbeiten können, können Sie Krankengeld der sozialen Entschädigung erhalten, um finanzielle Einbußen während Ihrer Arbeitsunfähigkeit auszugleichen. Näheres erfahren Sie hier.
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Krankengeld haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.
Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
Der Antrag ist kostenlos
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde.
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)