Das Krankengeld soll dem Krankenversicherten * den Verdienstausfall ersetzen. Dauer und Höhe des Krankengeldes sind gesetzlich vorgeschrieben.
Im Krankheitsfall wird Ihnen als Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt nach arbeitsrechtlichen Vorschriften weiter ausbezahlt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in der Regel sechs Wochen lang). Nach Ablauf dieser Frist kann für gesetzlich Versicherte bei andauernder Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise wenn Sie stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (soweit es der Beitragsberechnung unterliegt) bis max. 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für max. 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit.
Wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie nur dann wieder Krankengeld wegen derselben Krankheit beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang arbeitsfähig und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Achtung! Das beim Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld hat.
Um die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt auszugleichen, bieten private Krankenversicherungsunternehmen Tagesgeldversicherungen an.
Sobald Sie Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, eine Vollrente wegen Alters, ein Ruhegehalt oder ein Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Leistungen beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert und länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind, dann kann bei Ihnen der Anspruch auf Krankengeld bestehen.
Zahlung des Krankengeldes
Ihre Krankenkasse
Keinen Krankengeldanspruch haben zum Beispiel Versicherte, die im Rahmen der Familienversicherung versichert sind oder Bezieher von Arbeitslosengeld II oder pflichtversicherte Studenten oder Praktikanten.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Es fallen keine Gebühren an.
§ 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 44a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 44b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 46 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 47 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 47a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 47b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 48 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 49 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 50 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 51 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 52 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Fragen Sie Ihre Krankenkasse, ob es bereits vorgedruckte Anträge / Formulare gibt.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration