Tierärztinnen und Tierärzte können in Hessen erst nach Erhalt der deutschen Approbation oder der Erlaubniserteilung zur vorübergehenden oder beschränkten Ausübung des tierärztlichen Berufes tätig werden.
Mit der Aufnahme der Tätigkeit in Hessen sind Sie kraft Gesetz Mitglied der Landestierärztekammer Hessen.
Sie sind verpflichtet, sich innerhalb von 4 Wochen bei der Kammer anzumelden.
Hauptaufgaben der Kammer sind unter anderem,
Als Mitglied müssen Sie einen Jahresbeitrag zahlen. Diesen erhebt die Kammer, um ihren Aufwand zu decken. Das erste Kalenderjahr, nachdem Sie die Approbation oder die Berufserlaubnis erhalten haben, sind Sie von den Beiträgen befreit.
Hinweis: Verlagern Sie Ihre tierärztliche Tätigkeit oder Ihren Wohnsitz (ohne tierärztlich tätig zu sein) ins Ausland, können Sie freiwilliges Mitglied bleiben.
Bitte melden Sie sich vorab telefonisch, per E-Mail oder Fax bei der Geschäftsstelle der Landestierärztekammer oder laden Sie das Formular im Internetauftritt der Kammer herunter. Diese sendet Ihnen die Meldeunterlagen mit der Post zu.
Sie müssen
Hinweis: Die Urkunden müssen Sie als amtlich beglaubigte Kopien vorlegen.
Keine
Anmeldung binnen eines Monats nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit (bei vorübergehender Berufsausübung in 5 Tagen)
Die Bearbeitungsdauer ist von der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen abhängig.
Landestierärztekammer Hessen
Adresse:
Landestierärztekammer Hessen
Postfach 1409
65524 Niedernhausen
Bahnhofstraße 13
65527 Niedernhausen
Tel.: +49 6127 9075-0
Fax: +49 6127 9075-23
E-Mail:
info@ltk-hessen.de
Webseite:
www.ltk-hessen.de
Montag bis Donnerstag:
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
08:00 bis 13:00 Uhr