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Eine Lebenspartnerschaft kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn sie oder er der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.
Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt.
Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft beenden wollen, können Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beantragen.
Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Orts- und Gerichtsverzeichnis
(Justizportal des Bundes und der Länder)
Das für Sie gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 122 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:
Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihre Rechtsanwältin oder Ihre Rechtsanwalt von Ihnen benötigt.
Keine
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Keine
Hessisches Ministerium der Justiz
Adresse:
Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis
Webseite:
Orts- und Gerichtsverzeichnis