Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Deutschland ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein.
Sie können den Antrag für das Verfahren auch aus dem Ausland stellen.
Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.
Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind z. B. die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und die Anzahl der Unterrichtsfächer. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie meistens eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.
Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Ihrem Bundesland bewerben. Das ist ein gesondertes Verfahren. Dann werden die weiteren Voraussetzungen für die sogenannte Lehramtsbefähigung geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Lehramtsbefähigung. Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Es gibt abhängig vom Bundesland verschiedene Möglichkeiten, ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten, z. B. über einen Seiteneinstieg oder an einer Privatschule. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details.
Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Für die Einstellung in den Schuldienst sind meistens weitere Dokumente wichtig. Diese Dokumente müssen Sie erst abgeben, wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen oder wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer eingestellt werden.
Das Verfahren kostet vielleicht Geld. Die Kosten sind abhängig von dem Aufwand für die Prüfung der Unterlagen. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Sie können gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind:
Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz:
Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und es gibt viele wesentliche Unterschiede? In einigen Bundesländern können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Sie dürfen als Lehrerin oder Lehrer dann nur bestimmte Aufgaben übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Gleichwertigkeit mit der 1. Staatsprüfung
In den meisten Bundesländern können Sie Ihre Berufsqualifikation auch nur mit dem Abschluss des deutschen Lehramtsstudiums (1. Staatsprüfung) vergleichen lassen. Wenn Ihre Berufsqualifikation mit der 1. Staatsprüfung gleichwertig ist, dann ist die Zulassung z. B. zum Vorbereitungsdienst oder zu einem Seiteneinstieg möglich. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Der Vorbereitungsdienst ist die pädagogisch-praktische Ausbildung. Diese Ausbildung schließt mit der 2. Staatsprüfung ab. Die praktische Ausbildung heißt auch: Referendariat.
Wenn Sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen, können Sie sich als Lehrerin oder als Lehrer an öffentlichen Schulen bewerben. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt
Bundesinstitut für Berufsbildung