Als Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende einer Person, die durch bestimmte Ereignisse gesundheitlich geschädigt wurde, können Sie Schnelle Hilfen (Beratungs- und Unterstützungsleistungen in einer Traumaambulanz) sowie besondere psychotherapeutische Leistungen erhalten.
Hinterbliebene können darüber hinaus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene, Leistungen zum Lebensunterhalt und die Leistung zur Förderung einer Ausbildung erhalten.
Angehörige sind Ehegatt:innen sowie Kinder und Eltern der geschädigten Person. Zu den Nahestehenden zählen Geschwister sowie Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Hinterbliebene sind Witwen und Witwer, Waisen, Eltern und Betreuungsunterhaltsberechtigte.
Die Abstimmung erfolgt mit der jeweils zuständigen Behörde, die Ihnen mitteilt, welche Leistungen für Sie in Betracht kommen könnten.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Als Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende einer gesundheitlich geschädigten Person können Sie Schnelle Hilfen erhalten. Zu den Schnellen Hilfen zählt therapeutische Unterstützung sowie die Betreuung/Beratung in Traumaambulanzen.
Reichen Sie den ausgefüllten Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Träger des sozialen Entschädigungsrechts) ein. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.
Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:
Der Antrag ist kostenlos.
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)