Wenn Ihre anerkannten Schädigungsfolgen zu einer Pflegebedürftigkeit führen, dann können Sie Leistungen der sozialen Entschädigung bei Pflegebedarf beantragen. Diese Leistungen sollen sicherstellen, dass Sie sowohl zu Hause als auch in stationären Einrichtungen angemessene Pflege und Unterstützung erhalten.
Ein Anspruch besteht auch bei Gesundheitsstörungen, die zwar keine Folge der Schädigung sind, aber in Zusammenhang mit anerkannten Schädigungen Pflegebedürftigkeit verursachen.
Bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit können Sie unter anderem folgende Leistungen der Pflegeversicherung erhalten:
Wenn der schädigungsbedingte Pflegebedarf durch den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung nur teilweise gedeckt wird, können ergänzende Leistungen der Sozialen Entschädigung in notwendigem und angemessenem Umfang in Anspruch genommen werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell in Anspruch zu nehmen.
Die Leistungen werden von den Pflegekassen oder von der Verwaltungsbehörde erbracht. Der konkrete Anspruch richtet sich nach dem individuellen Pflegegrad, welcher in der Regel durch die Pflegekasse bestimmt wird.
Ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.
Führen die anerkannten Schädigungsfolgen zu einer Pflegebedürftigkeit, dann können Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen weitere Leistungen beantragen.
Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedarf haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen.
Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.
Das von Ihrem Wohnort abhängige und für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:
Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
keine
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)