Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn Sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben und der/die Grundstückseigentümer/-in oder sonstige Berechtigte zugestimmt hat.
Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen in den folgenden Fällen nachweisen:
Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des/der Flugplatzbetreibers/-in erforderlich.
Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn:
Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeuges in einem solchen Fall Auskunft über den/die Halter/-in des Luftfahrzeuges sowie über den Versicherer geben.
Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.
Erlaubnis für Starts und Landungen außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze und innerhalb der Flugplätze bei besonderen Voraussetzungen.
Zahlungsweise: SEPA-Überweisung Die Höhe der Gebühr ist u. a. abhängig vom Gelände, auf dem der Start bzw. die Landung erfolgen soll.
Es gibt keine Frist.
Sollten noch weitere Unterlagen/Informationen zur Antragsbearbeitung notwendig sein, kann sich die Bearbeitung verzögern.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden, kann der/die Besitzer/-in des Grundstücks Schadensersatz geltend machen.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum