Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 15 GwG) haben eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Die Verpflichtung betrifft konkret:
Dienstleisterinnen oder Dienstleister, Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmakler und Güterhändlerinnen oder Güterhändler (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11, 13 und 16 GwG) kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung einer Geldwäschebeauftragten oder eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Für Güterhändlerinnen oder Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, erfolgt die Anordnung in einigen Bundesländern per Allgemeinverfügung. Die Geldwäschebeauftragte oder der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Sie oder er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Die Verantwortung der Leitungsebene besteht weiterhin.
Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:
keine
entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige
§ 7 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für Bestellung
§ 7 Abs. 4 Geldwäschegesetz (GwG) für Anzeige der Bestellung und Entpflichtung
Ggf. i.V.m. Allgemeinverfügungen gem. 7 Abs. 3 Satz 2 Geldwäschegesetz
entfällt