Falls Sie als Bewachungsunternehmer Personen beschäftigen wollen, die mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraut werden sollen, haben Sie diese der zuständigen Behörde vorher zu melden und dabei die unten genannten Unterlagen beizufügen. Das Gleiche gilt für die gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst werden sollen, sowie die mit der Leitung des Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und im Falle der Arbeitnehmerüberlassung. Nach Eingang der Meldung überprüft die Behörde die Zuverlässigkeit dieser Person.
Die Meldung von Wachpersonen und der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen erfolgt elektronisch über das Bewacherregister.
Wenden Sie sich in kreisfreien Städten sowie in Sonderstatus-Städten an den jeweiligen Magistrat und im Übrigen an den Kreisausschuss.
Der Meldung über die Absicht, eine Wachperson, einen gesetzlichen Vertreter oder eine mit der Leitung des Gewerbebetriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person beschäftigen zu wollen, sind folgende Unterlagen beizufügen:
Soweit die Person mit Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, mit dem Schutz vor Ladendieben oder mit der Bewachung im Einlassbereichen von gastgewerblichen Diskotheken betraut werden soll, ist ein Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Je nach Aufgabenwahrnehmung der Wachpersonen können weitere Unterlagen verlangt werden.
Bitte nehmen Sie jeweils Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
Die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung beträgt mindestens 70 Euro.