Wenn Sie Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen ermitteln lassen.
Sie müssen die Messungen durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen.
In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.
Diese finden Sie unter:
Wenn Sie eine Abfallverbrennungsanlage oder eine Feuerungsanlage, in der Sie Abfälle mitverbrennen, betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen ermitteln lassen.
Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.
Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.
Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.
Der Messbericht muss 8 Wochen nach den Messungen zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Wenn Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate durchführen lassen, anschließend regelmäßig alle 6 Monate.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)
ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)
Online-Suche nach Messinstituten, die für die erforderliche Messung akkreditiert sind
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat