Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie den Schadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
Die Messungen müssen Sie von einem akkreditierten Messinstitut oder einem Sachverständigen durchführen lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.
Diese finden Sie unter:
Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.
In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.
Diese finden Sie unter:
Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.
Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.
Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.
Wenn Sie Ihre Anlage neu in Betrieb genommen oder wesentlich geändert haben, müssen Sie die Messungen erstmals frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach 6 Monaten durchführen lassen. Anschließend sind die Messungen wiederkehrend spätestens alle 3 Jahre nach der letzten Messung durchführen zu lassen.
Der Messbericht muss innerhalb von 12 Wochen nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)
ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)
Online-Suche nach Messinstituten, die für die erforderliche Messung akkreditiert sind
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat