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Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

Leistungsbeschreibung

In der Bundes-Immissionsschutzverordnung ist gesetzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Ihr Unternehmen einen Messbericht vorlegen muss.

Wenn Ihr Unternehmen verpflichtet ist, einen Messbericht vorzulegen, müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.

Sie können damit ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person beauftragen.

Ihr Messbericht muss unter anderem folgende Daten beinhalten:

  • die Massenkonzentrationen bestimmter Emissionen
  • den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
  • die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere  
    • Abgastemperatur,
    • Abgasvolumenstrom,
    • Feuchtegehalt und
    • Druck.

In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

Diese finden Sie unter:

Teaser

Wenn Sie eine Abfallverbrennungs- oder eine Feuerungsanlage betreiben, in der Sie Abfälle mitverbrennen, müssen Sie den Schadstoffausstoß kontinuierlich messen, aufzeichnen, auswerten und über die Ergebnisse einen Jahresmessbericht anfertigen und der zuständigen Behörde vorlegen.

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein:

  • Für die fortlaufenden Messungen wenden Sie sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden Ihren Messbericht jedes Jahr bis zum 31. März an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
  • Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen und/oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • vollständiger Messbericht

Welche Gebühren fallen an?

In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

Gebühr: gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Den Messbericht jedes Kalenderjahres müssen Sie bis 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Rechtsbehelf

Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Was sollte ich noch wissen?

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

  • kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
  • Messungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswerten,
  • den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen,
  • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Kurztext

In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen.

Diese finden Sie unter: 

Weiterführende Informationen

ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)
Sie können auf ReSyMeSa nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen, die Kalibrierung durchführen und die Funktionsfähigkeit prüfen.

Herausgebende Stelle

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Fachlich freigegeben am

12.03.2025
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