Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden:
Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.
Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, kann es sein, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen überprüfen und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen müssen.
Sie können Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde einreichen. Den Bericht legen Sie folgendermaßen vor:
Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.
In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.
Messungen und Messbericht müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid Ihrer Anlage genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)
Auf ReSyMeSa können Sie nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte, den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen, die Kalibrierung durchführen und die Funktionstüchtigkeit prüfen.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat